2. Wo bekomme ich ein Antragsformular und an wen richte ich meinen Antrag?
Das Antragsformular erhalten Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des gesetzlichen Anspruchs geltend gemacht werden kann.
Die Anspruchsberechtigung - insbesondere wenn Ihr Grundstück an den Konturgrenzen liegt - sowie der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen geltend gemacht werden können, kann nur vom Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags auf Passive Schallschutzmaßnahmen festgestellt und bestätigt werden.
Das ausgefüllte und von allen Eigentümern unterschriebene Antragsformular sowie die vollständigen im Formular genannten Unterlagen senden Sie bitte an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 33.3
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Weitere Kontaktdaten des Regierungspräsidiums Darmstadt:
Schallschutzprogramm@rpda.hessen.de
Telefonnummer:06151-123100
Das Regierungspräsidium prüft, ob und in welchem Umfang Sie anspruchsberechtigt sind und ob der Aufwendungserstattung nach den gesetzlichen Regelungen Ausschlussgründe entgegenstehen.
Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, die nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs durchgeführt worden sind.
Um sicher zu gehen, dass Ihre Aufwendungen erstattet werden, sollten Sie in jedem Fall zunächst einen Antrag beim Regierungspräsidium Darmstadt stellen und das Prüfergebnis dieser Behörde abwarten, bevor Sie Gutachter oder Handwerker beauftragen.
Antragsteller, die am alten Passiven Schallschutzprogramm der Fraport AG teilgenommen haben, sollten bitte die alte Ordnungsnummer angeben (soweit bekannt).
