10. Werden bereits durchgeführte Maßnahmen nachträglich ersetzt? Bis zu welchem Zeitpunkt?
Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, die nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durchgeführt wurden.
Maßnahmen und evtl. Gutachterbeauftragungen sollten daher erst nach entsprechendem Bescheid bzw. entsprechender Aufforderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt beauftragt werden.
