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3. Warum wird nachts geflogen?

Entsprechend der Betriebspflicht des Flughafenunternehmers, wie sie in § 45 Abs.1 der LuftVZO (Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) festgeschrieben ist, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den Flugbetrieb auch während der Nacht zu gewährleisten.

Die zuständige Genehmigungsbehörde für den Flughafen Frankfurt, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, hat jedoch mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main Anpassungen zu den bislang geltenden Flugbeschränkungen verfügt, die zeitlich gestaffelt eingeführt werden. Die ersten sind am 25.10.2009, mit Beginn des Winterflugplans 2009/2010, in Kraft getreten, weitere werden mit Inbetriebnahme der neuen Landebahn Nordwest wirksam.

Nachfolgend erhalten Sie einen Auszug aus den derzeit geltenden, in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL1) und im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP) veröffentlichten Betriebsbeschränkungen, die aus Gründen des Lärmschutzes weiterreichende Einschränkungen des nächtlichen Flugbetriebs als bisher und außerhalb der Nachtzeit am Flughafen Frankfurt Main beinhalten.

Die Regelungen unterscheiden nach Luftfahrzeugen, welche die Höchstwerte der Lärmzertifizierung nach Anhang 16, Band 1 des ICAO-Abkommens erfüllen. 

Eine Neuerung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrzeuge, welche die Lärmzertifizierungswerte nach Anhang 16, Band 1,Teil II, Kapitel 3 des ICAO-Abkommens erfüllen, besteht darin, diese Luftfahrzeuge weiter in Kapitel 3 "marginal" und Kapitel 3 "nicht marginal" zu differenzieren:

  • Kap. 3, "marginal" - diese Flugzeuge erfüllen die entsprechenden Vorschriften gemäß Kapitel 3 "knapp", d.h. sie unterschreiten die festgelegten Höchstwerte summarisch über alle drei Zertifizierungsmesspunkte um eine kumulative Marge von höchstens 5 EPNdB.
  • Kap. 3, "nicht marginal" - diese Luftfahrzeuge erfüllen die entsprechenden Vorschriften gemäß Kapitel 3  nicht nur "knapp" , d.h. sie unterschreiten die festgelegten Höchstwerte summarisch über alle drei Zertifizierungsmesspunkte um eine kumulative Marge von mehr als 5 EPNdB.

 

 

Luftfahrzeuge ohne Lärmzulassung sowie Kapitel 2 - Luftfahrzeuge (ICAO Anhang 16, Band 1, Teil II)*

LUFTFAHRZEUGE OHNE LÄRMZULASSUNG

*es sei denn, es liegt eine Ausnahmebescheinigung  vom LBA oder von einem Mitgliedstaat der EU vor (§11c LuftVO)

Luftfahrzeuge ohne Lärmzulassung nach Anhang 16 sowie Luftfahrzeuge, welche lediglich die Lärmzertifizierungswerte nach Anhang 16, Band 1,Teil II, Kapitel 2 des ICAO-Abkommens erfüllen, dürfen grundsätzlich während der gesamten Betriebszeit des Flughafens Frankfurt Main weder starten noch landen.

 

Legende

 

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Knapp Kapitel 3 – Erfüllende Luftfahrzeuge (ICAO Anhang 16, Band 1, Teil III)

 

Landung und Start

ERFÜLLENDE LUFTFAHRZEUGE - Landung und Start

Starts und Landungen sind grundsätzlich in der Zeit von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr unzulässig.

 

Verspätete oder verfrühte Landungen bzw. Starts

ERFÜLLENDE LUFTFAHRZEUGE: Verspätete oder verfrühte Landungen bzw. Starts

Verspätete oder verfrühte Landungen von  "knapp" Kapitel 3 erfüllenden Luftfahrzeugen mit planmäßiger Ankunftszeit vor 20:00 Uhr bzw. ab 08:00 Uhr Ortszeit dürfen grundsätzlich nur bis 22:00 Uhr bzw. ab 06:00 Uhr erfolgen.

Verspätete oder verfrühte Starts sind zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr grundsätzlich unzulässig. Zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr und zwischen 05:00 Uhr und 08:00 Uhr bedürfen diese in jedem Einzelfall der Erlaubnis durch die örtliche Luftaufsichtsstelle. Diese darf erteilt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des jeweiligen Luftfahrtunternehmens liegen. 

 

Legende

 

Nicht nur Knapp Kapitel 3 sowie Kapitel 4 – Erfüllende Luftfahrzeuge (ICAO Anhang 16, Band 1, Teil III)

Luftfahrzeuge, welche die Lärmwerte des Kapitel 3 nicht nur "knapp" erfüllen ("nicht marginal"), somit auch Kapitel 4-Luftfahrzeuge, sind von den Neuregelungen nicht berührt. Wie die folgenden Balkendiagramme insbesondere für "Linienflüge und linienähnlichen Verkehr" aufzeigen, gelten für diese Luftfahrzeuge die bisherigen Betriebsbeschränkungen weiterhin.

 

Alle Arten von Flügen, einschließlich Linienflüge und linienähnlicher Verkehr

Alle Arten von Flügen, einschließlich Linienflüge und linienähnlicher Verkehr

Landungen der vorgenannten Flugarten sind  in der Zeit von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig. Das betrifft den allergrößten Teil der in Frankfurt verkehrenden Luftfahrzeuge. Starts sind allerdings in dieser Zeit erlaubt.

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Außerplanmäßiger Verkehr (Ad-Hoc-Charter)

Außerplanmäßiger Verkehr (Ad-Hoc-Charter)

Außerplanmäßiger Verkehr, so genannte Ad-hoc Charterflüge, die kurzfristig den Flughafen Frankfurt anfliegen, darf in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr weder starten noch landen.

 

Verspätete Starts des außerplanmäßigen Verkehrs (Ad-hoc-Charter)

Verspätete Starts des außerplanmäßigen Verkehrs (Ad-hoc-Charter)

Verspätete oder verfrühte Starts des außerplanmäßigen Verkehrs sind zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr unzulässig. Zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr und zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr bedürfen diese in jedem Einzelfall der Erlaubnis durch die örtliche Luftaufsichtsstelle. Diese darf erteilt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des jeweiligen Luftfahrtunternehmens liegen. 

 

Übungs-, Überprüfungs- und Trainingsflüge

Übungs-, Überprüfungs- und Trainingsflüge

Übungs-, Überprüfungs- und Trainingsflüge sind in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr unzulässig.

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Verspätete Starts der Übungs-, Überprüfungs- und Trainingsflüge

Verspätete Starts der Übungs-, Überprüfungs- und Trainingsflüge

Verspätete oder verfrühte Starts von Übungs-, Überprüfungs- und Trainingsflüge sind zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr unzulässig. Zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr und zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr bedürfen diese in jedem Einzelfall der Erlaubnis durch die örtliche Luftaufsichtsstelle. Diese darf erteilt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des jeweiligen Luftfahrtunternehmens liegen. 

 

Home-Base-Regelung

Home-Base-Regelung

Für die Fluggesellschaften mit so genanntem Home-Base-Status, d.h. die in Frankfurt den Schwerpunkt ihres Geschäfts- und Wartungsbetriebs unterhalten, wie zum Beispiel die Deutsche Lufthansa, Condor und einige kleinere Fluggesellschaften, gilt in der Zeit von 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr ein Landeverbot.

 

Legende

 

Diese Regelungen und weitere, u. a. eng begrenzte Ausnahmen von diesen Beschränkungen, sind im Luftfahrthandbuch Deutschland unter AD 2 EDDF 1-12, unter Punkt 2. Lärmschutz, Einschränkungen des Nachtluftverkehrs sowie Betriebsbeschränkungen außerhalb der Nachtzeit für die Zivilluftfahrt am Flughafen Frankfurt Main und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL1) veröffentlicht.

Weitere Informationen bietet Ihnen auch das Neues Fenster öffnen Passive Schallschutzprogramm.

 

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